Erläuterungen

[1] Erläuterung: Ausgangspunkt zum „Persönlichen Organisator“ war ein kritischer Austausch in Bezug auf die Zielrichtung und die Verortung der bekannten „Kümmerer“, „Case-Manager“, „Fallmanager“ etc.
Der „Persönliche Organisator“ soll – wie immer in den Entwicklungen – das „Gute“ übernehmen und das „Schlechte“ ausklammern.

Dies spiegelt sich in den beiden Worten wieder. Persönlich ist der Organisator, weil er durch den Betroffenen selbst mandatiert wird. Er nimmt mit der Beauftragung eine individuelle Vertrauensposition ein. In dieser „Cura“ ist er dem „Kümmerer“ nahe.

Der Begriff des „Organisators“ soll eine zielgerichtete Ausrichtung des Handelns darstellen. Der Organisator soll die erforderlichen Hilfen – also Geld- und Sachleistungen – für den Betroffenen organisieren. Der Organisator ist aber anders als die Case- und Fallmanager in seiner Tätigkeit in keiner Institution verhaftet. Der Betroffene wird also nicht „gemanaged“, sondern er ist vielmehr Auftraggeber in eigener Sache. Durch die Ablösung der Tätigkeit aus den Institutionen soll der Autonomiegedanke eine Konkretisierung erfahren. Unabhängig von Institutionen und nur dem Betroffenen verpflichtet.

Wer kann Persönlicher Organisator sein? Die simple Antwort auf diese Frage lautet: Jeder!

Das Entscheidende und Konstitutive für die Tätigkeit ist das mit der Beauftragung verbundene Vertrauen des Betroffenen. Das kann auch nach unseren „professionellen“ Maßstäben zu „unvernünftigen“ Entscheidungen führen, wie „Heinz um die Ecke“ als persönlicher Organisator. Dabei führt diese „unvernünftige“ Entscheidung nicht zwingend zu schlechten Ergebnissen, weil „Heinz“ vielleicht für seinen Kumpel ganz anders „kämpft“. Auch wenn es uns schwerfallen mag – auch solche Entscheidungen sind Ausdruck der Autonomie der Betroffenen und müssen von uns respektiert werden.

Wahrscheinlicher ist aber der Weg, dass ein Betroffener aufgrund der Beratung in einer EUTB das Vertrauen fasst und den ihn beratenden Mitarbeitenden beauftragt. Es wäre also durchaus vorstellbar, dass Mitarbeiter der EUTB neben dem Stellenanteil in der Institution EUTB aufgrund einer persönlichen Beauftragung individuell in Bezug auf den Betroffenen tätig werden.

Gleichwohl können auch Anwälte, Budgetberater, Ärzte, Therapeuten, Pflegende, Case-Manager Studenten, Rentner und alle anderen die Aufgabe des persönlichen Organisators übernehmen.

Mit den organisatorischen Rahmenbedingungen der Angliederung an die Strukturen der Berufsbetreuer bei den örtlichen Betreuungsgerichten wird eine wohnortnahe Umsetzung ermöglicht. Durch die Angleichung an die Vergütung der Berufsbetreuer sollen langwierige Verhandlungsprozesse zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern vermieden werden. Dabei ist zu bemerken, dass auch der (Berufs-)betreuer letztlich kein Ausbildungsberuf ist.
 

[2] Erläuterung: Die Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes nach § 12, SGB V, führt im Ergebnis dazu, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen in ihren Leistungen auf lediglich krankheitsver­sorgende Maßnahmen beschränken und sie damit den Grundsatz “Rehabilitation vor Pflege” vernachlässigen, wodurch sich im Ergebnis die Leistungen der GKV nicht Teilhabe fördernd auswirken.
 

[3] Erläuterung: Diese Strukturen müssen sich an den gesetzlichen Rahmenbedingungen des BTHG SGB IX orientieren, d.h. für Prävention, Rehabilitative Leistungen sowie Nachsorge und Eingliederungshilfe gilt, dass die Träger der Leistungen zur Teilhabe sich verpflichten, zusam­menzuarbeiten („Leistungen wie aus einer Hand”). In der Realität bestehen auf Ebene der Leistungsträger keine Arbeitsanweisungen zur Umsetzung des SGB IX (BTHG).

 

[4] Erläuterung: Realität ist, dass eine Aufklärung meist zufällig durch neurokompetente Leistungserbringer erfolgt, eine nahtlose Versorgung durch die Leistungsträger aber nicht unterstützt wird.

 

[5] Erläuterung: Eine Teilhabeplanung (Ziel, Art und Umfang) muss sich an den individuellen Bedarfen orientieren und nicht an den von den einzelnen Kostenträgern bereits etablierten Angeboten. Ein „nahtloses Ineinan­dergreifen“ gelingt für die Menschen mit MeH nicht. (Forderung der Leistungen “wie aus einer Hand”, kein Festhalten an etablierten Angeboten, Schaffen von neuen Strukturen).

 

[6] Erläuterung: Dies gilt insbesondere für Schwerst-Hirngeschädigte mit einem hohem aktivie­renden und/oder zustandserhaltenden andauernden Pflege- und Unterstützungsbedarf. Eine Umsetzung der Rahmenempfehlungen der Phase F durch den Aufbau flächendeckender woh­nortnaher Nachsorgestrukturen steht noch aus; eine Übernahme der Qualitätsstandards der DGUV zur Phase F (2016, S. 42ff.) ist zu empfehlen.
         

[7] Erläuterung: Fakt ist, dass GKV-Versicherte mit onkologischen Erkrankungen beispielsweise geregelte Nachsorgeleistungen erhalten, nicht aber neurologisch Betroffene mit Schlaganfall oder SHT. Für GKV-Versicherte gibt es keine neurologische Nachsorge als Regelleistung.
 

[8] Erläuterung: Ein trägerübergreifendes Zusammenwirken der verantwortlichen Ministerien (BMAS, BMG) und Selbstverwaltungsorgane auf der Grundlage der Stellungnahme der DVfR „Rehaphase E als Brücke zur Inklusion“ und den „Empfehlungen zur Phase E der Neurologischen Rehabilitation“ der BAR aus dem Jahre 2013 ist notwendig.